Tierschutzregeln

 

Geltungsbereich bei allen von LSVS durchgeführten Rennen.

 

 

 
Vorwort

Der Schlittenhundesport hat in den letzten Jahren eine enorme Entwicklung erfahren. Die Ziele des reinrassigen Schlittenhundesportes müssen neu definiert werden, da neben dem Ziel des Zusammenlebens mit einem oder mehreren Schlittenhunden. die sportliche Leistung, die zu einem großen Teil der Schlittenhund selbst erbringen muss, in den Vordergrund getreten ist.
Parallel zu dieser Entwicklung ist der Tierschutzgedanke von vielen namhaften Tierschutzvereinigungen vorangetrieben worden und dies auch in Beziehung auf Tiere, die im Schlittenhundesport eingesetzt werden. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, ist vom Tierschutzbeauftragten des LSVS diese Tierschutzordnung entwickelt worden, die zum festen Satzungsbestandteil unseres Vereins wurde.
 

1. Administratives

 

 

1.1 Zuständigkeit

Für die Kontrolle der Tierschutzangelegenheiten auf dem Rennplatz ist der Tierschutzbeauftragte (TSB) des LSVS zuständig. Der TSB ist während der gesamten Rennläufe auf dem Rennplatz anwesend. Dem TSB ist mit Höflichkeit und Offenheit zu begegnen. Den vom TSB erteilten Anweisungen ist umgehend Folge zu leisten.

 

1.2 Anwesenheit bei Rennveranstaltungen

 

Bei den Veranstaltungen des LSVS muss während der gesamten Zeit ein Tierarzt (TA) auf dem Rennplatz anwesend sein. Außerhalb der Rennzeit müssen der TA und der TSB eine Rufbereitschaft garantieren.
Bei Verhinderung des TSB ist rechtzeitig vor dem Renntermin vom Vorstand des LSVS eine Ersatzperson zu bestimmen.
Der Verein bietet dem TSB Fortbildungen zur Einschätzung von tierschutzwidrigen Fällen während Schlittenhundeveranstaltungen an (Seminare, Fachliteratur etc.
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1.3. Verstöße

 

Leichte Verstöße werden mit dem Musher besprochen und die Fakten im Tierschutzprotokoll (TSP) festgehalten.
Mittlere Verstöße werden dem Rennleiter gemeldet. Dieser ist verpflichtet mit dem TSB und dem betroffenen  Musher den Sachverhalt umgehend zu klären. Ist der Tatbestand nicht wandelbar, ist der Rennleiter verpflichtet, den Platzverweis auszusprechen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die LSVS Tierschutzordnung oder gegen geltendes Tierschutzrecht wird wie bei "mittleren" Verstößen verfahren. Zusätzlich behält sich der Vorstand das Recht einer Strafanzeige vor. Der betroffene Musher wird unwiderruflich von allen Veranstaltungen des LSVS ausgeschlossen.

 

1.4 Tierschutz - Protokolle (TSP)

 

Der TSB des LSVS ist zur Führung eines TSP bei jeder Veranstaltung des LSVS verpflichtet.  Nach Abschluss der Rennveranstaltung ist das Protokoll dem Rennleiter zu übergeben.

 

2. Regeln auf dem Rennplatz

 

2.1 Kennzeichnung

 

Die am Rennen teilnehmenden Starter legen ein Blatt, auf dem deutlich sichtbar die entsprechende Startnummer geschrieben steht, in das Fenster ihres Fahrzeuges oder Wohnwagen.

 

2.2 Medikamente

 

Werden Medikamente, die der Apotheken-oder Verschreibungspflicht unterliegen, an Hunde, die sich auf dem Rennplatz befinden, verabreicht (Eingabe, Injektion, Auftragen auf die Haut), so ist dies dem TSB vor Beginn des 1.Wertungslaufes mitzuteilen. Verstöße gegen diese Pflicht werden als "leicht" geahndet.
Werden Hunde, die unter medikamentöser Behandlung stehen, beim Rennen eingesetzt, ohne dem TSB oder Tierarzt vorher zu informieren, wird dies als schwerer Verstoß geahndet.
Der TSB oder der Tierarzt haben das Recht, Hunde, die mit Medikamenten behandelt werden, für das Rennwochenende zu sperren. Begründete Ausnahmen, wie z.B. die Gabe von L-Thyroxin bei hypothyreoten Hunden, werden im TSP vermerkt und vom TSB des LSVS überprüft.
Die Entnahme von Dopingproben geschieht nach den Vorgaben der Rennordnung des LSVS.
Ausnahmen: Futterzusatzstoffe, die als solche und nicht als Medikamente gehandelt werden, wie z.B Vitamin/ Mineralpräparate,Canikur, Gelatinepulver, Canosan etc., fallen nicht unter die Zuständigkeit von Medikamenten.

 

2.3 Krankheiten

 

Tiere, die an offensichtlich ansteckenden Krankheiten leiden (z.B. Husten ,Durchfall), dürfen nicht auf den Rennplatz gebracht werden.
Tritt eine Krankheit auf dem Rennplatz auf, so ist der Tierarzt sofort zu informieren. Den Anweisungen des TSB oder Tierarztes ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die bereits zuvor genannten Punkte, werden als leicht bis schwer geahndet.
Wird ein Tier wegen einer Erkrankung gesperrt und dieses trotzdem beim Rennen eingesetzt, so ist das ein schwerer Verstoß.
Kreislaufzusammenbrüche, die während oder nach einem Rennen bei einem Hund auftreten, sind auf ein Defizit des Trainings, der Haltung und der Beobachtung der Hunde während des Rennens zurückzuführen. Tritt ein solcher Fall auf, so wird der Hund umgehend gesperrt und der Musher für den Wertungslauf, an dem der Vorfall auftrat ,nicht gewertet.
Kommt es bei den Hunden des gleichen Mushers während einer Rennsaison beim LSVS zu mehr als 2 Kreislaufzusammenbrüchen, so wird der Musher für die darauffolgende Saison keine Startberechtigung für die Rennen des LSVS erhalten.

 

2.4.1 Wagenrennen (Temperaturen während des Rennens)

 

Der TSB misst die Temperatur mit einem funktionstüchtigen Thermometer auf dem Rennplatz im Schatten um 9.00 Uhr des jeweiligen Renntages. Bei Temperaturen über 10° C verständigt der TSB den Rennleiter und entscheidet mit dem Rennleiter über folgende Varianten:

Bei einer Außentemperatur zwischen 10° und 15°C, ohne einen zu erwartenden, weiteren Temperaturanstieg, ohne schwüle/feuchte Bedingungen kann das Rennen durchgeführt werden. Trifft eine der Bedingungen nicht zu, so ist die Rennstrecke auf ein angemessenes Maß zu verkürzen.


Bei Temperaturen zwischen 15° und 20° C und einer überwiegend schattigen Rennstrecke (mind. 80 % im Wald) kann das Rennen bei max. 4 Kilometern Streckenlänge durchgeführt werden.
Bei Temperaturen über 20°C dürfen keine Hunde mehr eingespannt werden. das Rennen ist abzubrechen. Freier Auslauf der Tiere ist möglich (Leinenzwang)

 

Bei Temperaturen über 10° C sind die Musher vom Rennleiter oder TSB über die aktuelle Wetterlage zu informieren, da es große, individuelle Unterschiede bei den Hunden hinsichtlich der Anfälligkeit gegenüber Wärme gibt.

 

2.4.2 Schneerennen (Temperaturen während des Rennens)

 

Treten verletzungsbegünstigende Schneeverhältnisse, wie z.B. tiefer Sulzschnee oder Firnschnee auf, so ist dies den Mushern bei dem morgendlichen Treffen vor dem Rennen mitzuteilen. Weitere, streckentechnische Maßnahmen, die ggf. ergriffen werden müssen, entscheidet der Rennleiter. Auch bei Föhn oder ähnlichen kräftigen Erwärmungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen und diese bei der morgendlichen Rennbesprechung mitzuteilen.

 

2.5 Haltung der Hunde auf dem Stake out Platz / Veranstaltungsgelände

 

Die Hunde müssen auf dem Stake out Gelände so gehalten werden , dass keine Person oder andere Hunde gefährdet werden. Es wird erwartet, dass die Grundvoraussetzungen (Erziehung, Umgang, Rudelstruktur) das ganze Jahr über trainiert und studiert werden.
Grobe Züchtigungen auf dem Stake out Gelände sind verboten. 
Das optische Erscheinungsbild beim allgemeinen Umgang mit den Tieren, das beim unbeteiligten Betrachter bereits den Eindruck einer groben Züchtigung erweckt und damit dem gesamten Ansehen des reinrassigen Schlittenhundesportes großen Schaden zufügt, ist gleichfalls strafbar und wird als schwerwiegender Verstoß im Sinne dieser Tierschutzordnung geahndet. 
Jedermann ist berechtigt und aufgefordert, dem TSB oder dem Rennleiter davon Meldung zu erstatten. Die Einschätzung des Vergehens oder des Vorfalls liegt im Ermessen des TSB bzw. Rennleiters des LSVS

 

Technische Voraussetzungen
Die Materialien müssen so beschaffen sein, dass keine Verletzung der Hunde stattfinden kann. Bei Ketten ist auf Gliedergröße zu achten, die ein Einklemmen von Zehen verhindert, bei Stahlseilen auf einwandfreie Ummantelung der Adern.

 

Boxen

Jeder Hund benötigt eine Ruhefläche, die ein entspanntes Liegen und auf der Seite liegen, ein Stehen und ein Drehen des Hundes ermöglicht.
Die Boxen müssen Schutz vor Witterung (Regen, Kälte, Sonne, Wind) bieten und so konstruiert sein, dass sich im Inneren wenig Kondenswasser bildet.
Die Boxen dürfen keine scharfen Kanten oder vorstehende Schrauben aufweisen, an denen sich die Hunde verletzen können.
Die Belüftung der Boxen muss ausreichend und so konstruiert sein, dass sich übermäßige Wärme nicht austauen kann und der Hund, besonders während der Fahrt, keiner Zugluft ausgesetzt wird. Werden die gleichen Boxen während der Fahrt verwendet, so ist auf einen rutschsicheren Boden zu achten. Befinden sich die Boxen in einem Anhänger hinter einem PKW, so ist ein Eindringen von Abgasen in die Boxen unbedingt zu verhindern.

 

Stake out Haltung

Bei der Befestigung der Hunde am Stake out handelt es sich nicht um eine Haltung von Hunden im eigentlichen Sinn. Die Hunde werden daran nur befestigt, um Verrichtungen wie Füttern, Wässern, Fellpflege, Vorbereitung und Nachbereitung des Rennens durchzuführen. Es soll darauf geachtet werden, die Hunde nicht länger als 90 Minuten unbeschäftigt (ohne direkten Kontakt zum Musher) am Stake out zu befestigen. Der TSB wird bei übermäßig langer Belassung der Hunde an der Stake out Kette auf den entsprechenden Musher einwirken.
Das Verlassen des eigenen Stake outs, während die Hunde angekettet sind und ohne Zurücklassen einer Aufsicht, ist verboten und wird als leichtes bis, bei entsprechenden Zwischenfällen, schweres Vergehen geahndet.

 

Befestigung am Fahrzeug

Dies ist generell möglich, folgende Punkte sind zu beachten:

Verletzungsmöglichkeiten am und unter dem Fahrzeug muss vorgebeugt werden.
Kontamination (Vergiftung und Verschmutzung) der Hunde durch Schmiermittel/ Kraftstoffe müssen vermieden werden.
Für die technische Beschaffenheit der Anbindungsseile gelten die gleichen Vorschriften wie vorgenannte.
Bei Anbindungen, die den Hunden kein entspanntes Liegen ermöglichen, wird die unbeschäftigte Verweildauer auf 30 Minuten reduziert.

 

Hygiene

Oberstes Gebot, unabhängig von der gewählten Stake out Form, ist die Einhaltung der Hygiene. Kotabfälle sind umgehend zu beseitigen, die Boxen, Einstreu und Unterlagen sind hygienisch zu halten. Hunde, die sich eingekotet oder mit Urin verschmutzt heben, sind umgehend zu reinigen.

 

Für den Punkt 2.5 gilt allumfassend: 
Bei leichten Mängeln wird die entsprechende Lösung zwischen dem TSB und dem Musher besprochen und der Termin bis zur Umsetzung im TSP festgehalten. Bei groben Mängeln und dadurch aufgetretenen Schäden oder Leiden der Tiere wird wie Punkt 1.3  Verstöße verfahren.

Der Tierschutzbeauftragte

 

 

Der Vorstand des LSVS